Häufig gestellte Fragen

Mit den wiederkehrenden Straßenbeiträgen wird für das grundhafte Erneuern von öffentlichen Straßen und Plätzen ein Teil der Investitionskosten von den Einwohnern der Stadt erhoben. Der wiederkehrende Straßenbeitrag hat gegenüber dem einmaligen Straßenbeitrag den Vorteil, dass nicht mehr wenige Bürger viel zahlen, sondern die Beitragslast auf alle in einem Abrechnungsgebiet verteilt wird. Das heißt, viele Bürger zahlen öfter, aber auf die Gesamtdauer gesehen weniger. Gleichzeitig entsteht eine gleichmäßige vorhersehbare Belastung der Bürger über mehrere Jahre. Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet auch Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden.

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks, welches vom öffentlichen Straßennetz des Abrechnungsgebiets zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon sind Grundstücke ausgenommen, für die in den vergangenen 25 Jahren Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge erhoben wurden (§ 11 a Abs. 6 Hess. KAG Überleitungsregelung), wie zum Beispiel in einem Neubaugebiet. Diese Grundstücke bleiben bis zum Ablauf der Verschonungszeit beitragsfrei, längstens jedoch für die Dauer von 25 Jahren ab der Entstehung des Beitragsanspruchs (sachliche und persönliche Beitragspflicht).

Es sind alle Kosten beitragsfähig, die für die programmgemäße Durchführung des Um- und Ausbaus der öffentlichen Verkehrsanlagen erforderlich sind, die in einem Abrechnungsgebiet in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum (Dauer des Bauprogramms) anfallen.

Von diesen Aufwendungen wird der für jedes Abrechnungsgebiet festgelegte prozentuale Anteil der Stadt abgezogen. Die verbleidenden Kosten werden auf alle Grundstückseigentümer des Abrechnungsgebietes umgelegt.

Wird in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum (Dauer des Bauprogramms) eine Kreis-, Landes- oder Bundesstraße saniert, so wird nur die Erneuerung von Gehwegen entlang dieser Straßen, unter Berücksichtigung des Anteils der Stadt, auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

Artzuschlag (Art der Nutzung)

Gewerblich und freiberuflich genutzte Grundstücke, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen oder einer höheren Frequentierung  der Straßen zu rechnen ist, werden grundsätzlich mit einem sogenannten Artzuschlag belastet.

Für eine gewerbliche Nutzung, muss eine Gewerbeanmeldung vorliegen.

Anknüpfungspunkt für den grundstücksbezogenen Artzuschlag ist der durch eine gewerbliche Nutzung vermehrte Vorteil des Grundstückseigentümers und der Umfang, der von der jeweiligen Nutzung ausgelöste Ziel- und Quell-Verkehr.

Der Artzuschlag ist in der Satzung über die Erhebung der wiederkehrenden Straßenbeiträge wie folgt festgelegt:

In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten: 30 Prozent.

Ausschließlich gewerbliche oder ähnliche Nutzungen in sonstigen Baugebieten: 30 Prozent.

Bei gemischt genutzten Grundstücken in sonstigen Baugebieten: 15 Prozent.

Die Beitragsschuld entsteht jeweils mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Wenn das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist, tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des Eigentümers. Gegenstand der Beitragspflicht ist das Grundstück, welches im Grundbuch eingetragen ist.

Die Kosten werden für das abgelaufene Jahr jeweils im darauf folgenden Jahr abgerechnet.

Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beitragsbescheides per Überweisung fällig.

Ja, mit einem Antrag auf Stundung.

Eine Stundung setzt voraus, dass die Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ein Stundungsantrag ist formlos bei der Stadtkasse zu stellen. Danach ist vom Antragsteller ein Auskunftsbogen über die Einkommensverhältnisse auszufüllen. Die Laufzeit für eine Stundung beträgt längstens 36 Monate und es gilt der Zinssatz von 0,5 % Zinsen pro Monat (6,0 % Zinsen im Jahr).

Ein Stundungsantrag über 10.000 € muss durch den Magistrat genehmigt werden.  

Der Magistrat der Stadt Riedstadt erstellt ein Bauprogramm, in dem alle Straßen, die grundhaft erneuert werden sollen, aufgeführt sind.

Die Aufstellung der Maßnahmen erfolgt in Absprache mit den Stadtwerken der Stadt Riedstadt. Das Bauprogramm wird durch die Stadtverordnetenversammlung beschlossen.

Nach Beendigung eines Bauprogramms erfolgt eine Endabrechnung mit einem Schlussbescheid. Entweder entsteht eine Nacherhebung oder eine Erstattung an die einzelnen Beitragspflichtigen.
Sind in dem jeweiligen Abrechnungsgebiet keine weiteren Baumaßnahmen geplant, werden auch keine weiteren Beiträge erhoben.

Schließt sich ein neues Bauprogramm an, wird für die Dauer des neuen Bauprogramms ein neuer Beitragssatz festgelegt und die Kostenüber- oder -unterdeckungen aus dem vorangegangenen Bauprogramm in das neue Bauprogramm einbezogen. Die Grundstückseigentümer erhalten dann weitere Bescheide mit dem neuen Beitragssatz.

Der wiederkehrende Straßenbeitrag ist nach wie vor ein Beitrag nach dem Kommunalen Abgabengesetz (KAG) und dient jeweils der Finanzierung von (einmaligen) Investitionen. Nach gültiger Rechtsprechung können wiederkehrende Straßenbeiträge nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Das ist gesetzlich nicht möglich.

Das Hessische Kommunalabgabengesetz (KAG) § 11a Abs. 2b regelt, dass sämtliche Verkehrsanlagen eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden können.

Eine Zusammenfassung mehrerer Ortsteile zu einem Abrechnungsgebiet nach § 11a Abs. 2a Nr.1 Hess. KAG ist nur möglich, wenn es ein Bebauungszusammenhang zwischen den einzelnen Ortsteilen gibt. Dieser ist in Riedstadt nicht gegeben.

Entscheidend bei der Bestimmung der Gemeindeanteile für die einzelnen Abrechnungsgebiete ist, welchen Anteil der Durchgangsverkehr im jeweiligen Abrechnungsgebiet insgesamt erreicht. Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, für jede einzelne Straße im Abrechnungsgebiet die Anteile von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu bestimmen und daraus dann einen Durchschnittswert für das Abrechnungsgebiet zu ermitteln (Berechnungsformel).
Das OVG Koblenz hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass nur der Verkehr auf den Gemeindestraßen und nicht der Verkehr auf den klassifizierten Straßen zu beachten ist (OVG Koblenz, Urt. V. 16.03.2010. Az 6 A 11146/09, NVwZ-RR 2013, 623).

Die Erläuterungen der einzelnen Abrechnungsgebiete finden Sie auf der Seite: Erläuterungen zu den Gemeindeanteilen

  • Anlage 2: Begründungen zu den einzlenen Abrechnungsgebieten

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Unter klassifizierten Straßen sind Kreis-, Landes- und Bundesstraßen zu verstehen.

Unter Anliegerverkehr versteht man den gesamten von Anliegergrundstücken im Abrechnungsgebiet ausgehenden, beziehungsweise dahin führenden Verkehr.

Durchgangsverkehr ist der durch das jeweilige Abrechnungsgebiet verlaufende Verkehr. Dazu zählen der überörtliche Verkehr, der über die Gemeinde hinausgeht, der Verkehr zwischen den einzelnen Abrechnungsgebieten und der Verkehr, der aus, beziehungsweise in den Außenbereich der Gemeinde führt.

Für alle Straßen, die in der Baulast der Stadt Riedstadt stehen. Führen Kreis-, Landes- oder Bundesstraßen durch ein Abrechnungsgebiet und werden erneuert, so wird nur die Erneuerung von Gehwegen entlang dieser Straßen auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

Hierbei sind der Ablauf der normalen Nutzungsdauer und die tatsächliche Abnutzung zu betrachten. Straßenbaumaßnahmen, die technisch betrachtet einen Um- und/oder Ausbau darstellen, rechtfertigen für sich allein noch nicht die Erhebung von Straßenbeiträgen. Hinzukommen muss noch ein positiver Effekt für die Benutzbarkeit der Straße, also eine Verbesserung der Straße bei einem Um- und Ausbau oder die Wiederherstellung einer abgenutzten Straße.

Das Bundesverfassungsgericht hat die derzeitige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Wie sich die neue Einheitsbewertung auswirken wird, ist noch nicht absehbar und somit sind zukünftige Auswirkungen auf Straßenbaumaßnahmen unkalkulierbar.

Die Grundsteuer ist im Gegensatz zu den Straßenbeiträgen nicht zweckgebunden.Das heißt, die Einnahmen fließen in den allgemeinen Haushalt ein. Wiederkehrende Straßenbeiträge hingegen dürfen ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. Die Beitragshöhe richtet sich nach den tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen.

Die Grundsteuer wird von den Grundstückseigentümern ggf. an Mieter*innen weiterberechnet. Das hat zur Folge, dass die Mietnebenkosten weiter steigen, was das Wohnungsproblem verschärft.

Öffentliche Grundstücke sind von Gesetzes wegen von der Grundsteuer befreit (z. B. Schulen, Verwaltungsgebäude, Kirchen, Krankenhäuser, Sportplätze). Damit würden bei einer Erhöhung der Grundsteuer als Ersatz für Straßenbeiträge ausschließlich Grundstückseigentümer und nicht auch die öffentliche Hand für die Kosten herangezogen.

Ebenso ist die Übergangregelung zur Verschonung von Grundstücken, die in den vergangenen bis zu 25 Jahren bereits Straßen- oder Erschließungsbeiträge gezahlt haben, gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Vorteile, die durch die Sanierungsmaßnahmen bewirkt werden, steigern den Bodenwert der im Sanierungsgebiet liegenden Grundstücke. Dadurch entsteht der Mehrwert am Grundstück.

Eine angemessene Nutzung des eigenen Wohngrundstücks oder die Ausübung/Fortführung eines Gewerbegebietes erfordert die Benutzung der angrenzenden Straße(n). Somit besteht also ein enges Verhältnis zwischen Grundstücken und den anliegenden Straßen.

Grundsätzlich ist jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigter eines Grundstücks, welches vom öffentlichen Straßennetz des Abrechnungsgebiets zugänglich ist, beitragspflichtig. Hiervon sind Grundstücke ausgenommen, für die in den vergangenen 25 Jahren Erschließungsbeiträge oder andere einmalige Beiträge erhoben wurden (§ 11 a Abs. 6 Hess. KAG). Diese Grundstücke bleiben beitragsfrei, bis zum Ablauf der Verschonungszeit, längstens jedoch für die Dauer von 25 Jahren ab der Entstehung des Beitragsanspruchs (sachliche und persönliche Beitragspflicht).

In § 31 HStrG ist geregelt, dass die Träger der Straßenbaulast die Umleitung des Verkehres auf ihren Straßen zu dulden haben. Aufwendungen, die dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke für die Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden entstehen, sind zu erstatten.

Eine solche Sonderabgabe widerspricht den Vorgaben der Finanzverfassung und ist daher rechtlich nicht zulässig.

Dies ist nach der gesetzlichen Regelung nicht vorgesehen.

Erschließungsbeiträge oder Ausbaubeiträge decken nur den unmittelbaren entstandenen Investitionsaufwand der Straße, es entstehen somit keine anrechenbaren Abschreibungs-erlöse für Erneuerungsmaßnahmen.

Rund um den Beitragssatz

Beiträge werden nur dann erhoben, wenn in einem Abrechnungsgebiet eine Straßenbaumaßnahme durchgeführt wird. Der Beitragssatz wird für die Dauer des Bauprogramms erhoben und ist in diesem Zeitraum auch immer gleich.

Beispielhaft am Beitragssatz für Crumstadt

Geschätzte Kosten laut Bauprogramm:1.666.841,92 €
Geteilt durch Planungszeitraum:5 Jahre
Voraussichtlich beitragsfähige Aufwendungen:333.368,38 €
Abzüglich 35 % Gemeindeanteil:-116.679,00 €
Beitragsfähiger Aufwand pro Jahr:216.689,00 €
Geteilt durch die Veranlagungsfläche:784.770,2175 m²
Beitragssatz pro m² und Jahr:0,28 €

Der Beitrag setzt sich aus folgenden Faktoren zusammen:

  • Grundstücksgröße laut Grundbuch
  • Anzahl der Vollgeschosse laut Bebauungsplan (B-Plan)
  • Nutzungsarten (Artzuschlag)
  • Beitragssatz entsprechend des Abrechnungsgebiets