Mitglieder der kommunalen Arbeitsgemeinschaft "SAV Biebesheim"
Die gesetzliche Grundlage der KAG bildet der zweite Abschnitt des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG). Danach können Gemeinden und Landkreise durch Vereinbarung kommunale Arbeitsgemeinschaften bilden. Die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß ohne eigene Rechtspersönlichkeit; die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt.
Der gemeinsamen Vereinbarung der KAG haben die folgenden Kommunen zugestimmt: