Wiederkehrende Straßenbeiträge
Die Stadtverordnetenversammlung Riedstadt hat im September 2017 einen Grundsatzbeschluss gefasst, das seitherige System der Straßenbeiträge zum 1. Januar 2019 umzustellen - von Einmalzahlungen ausschließlich durch die direkt betroffenen Anwohner*innen zu wiederkehrenden Straßenbeiträgen aller Hauseigentümer*innen in einem Abrechnungsbezirk. Die wiederkehrenden Straßenbeiträge sind aufgrund einer gesetzlichen Änderung (§ 11a des Gesetzes über kommunale Abgaben) zulässig. Am 13. Dezember 2018 hat die Stadtverordnetenversammlung den Satzungsentwurf beschlossen, sodass die neue Regelung zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist.
Die wiederkehrenden Straßenbeiträge gelten ab 2019 für einzeln fixierte so genannte Abrechnungsbezirke. Ein fünfjähriges Sanierungs- oder Bauprogramm bildet die Grundlage für die Berechnung der wiederkehrenden Beiträge. Dabei werden die Kosten – nach Abzug eines Gemeindeanteils – auf alle Grundstückseigentümer umgelegt und durch entsprechende Jahresbeiträge der Anwohner im gesamten Bezirk finanziert – auch wenn sie nicht selbst und direkt von einer Straßensanierung betroffen sind. Das heißt faktisch: Die anteiligen Kosten werden auf mehrere Schultern verteilt und nicht mehr wie seither zu einem Großteil vom direkten Anwohner gefordert. Hier können – beispielsweise bei größeren Eckgrundstücken – mitunter sehr hohe Summen entstehen, welche die Grundstückseigentümer finanziell überfordern. Die vergleichsweise geringen wiederkehrenden Straßenbeiträge, die entsprechend dem Sanierungsprogramm in fünf Jahresraten zu zahlen sind, werden deshalb allgemein als gerechter bewertet.
Mittlerweile wurde von der Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 17. September 2020 die 1. Änderung der Beitragssatzung beschlossen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, Investitionsaufwendungen von Straßensanierungen, die noch zu Zeiten der einmalig zu leistenden Straßenbeiträge begonnen wurden, nach den wiederkehrenden Straßenbeiträgen über einen Zeitraum von 20 Jahren abzurechnen. Vor der Änderung wurden diese Investitionsaufwendungen nur über die Dauer des ersten Bauprogramms verteilt.
Die CDU-Fraktion hatte einen entsprechenden Prüfantrag gestellt, der auf dem Paragraf 11a, Absatz 3 Satz 4 des Kommunalabgabegesetz (KAG) beruht. Nach Prüfung durch den Hessischen Städtetag wurde von Bürgermeister Marcus Kretschmann eine entsprechende Beschlussvorlage eingebracht und von der Stadtverordnetenversammlung mit großer Mehrheit verabschiedet.
Die 1. Änderung der Beitragssatzung betrifft folgende drei Abrechnungsgebiete:
Abrechnungsgebiet 1 Crumstadt,
Abrechnungsgebiet 5 Philippshospital und
Abrechnungsgebiet 8 Leeheim.
In allen drei Abrechnungsgebieten verringert sich dadurch für die Grundstückseigentümer*innen der Beitragssatz pro Quadratmeter Veranlagungsfläche (Details siehe unten - Rechnerische Darstellung der 1. Änderung der Beitragssatzung).
Generell stehen alle öffentlichen Sitzungsunterlagen der Riedstädter Kommunalpolitik über das Rats- und Informationssystem auch interessierten Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung.
Zur Vereinfachung der Recherche sind Unterlagen zum Thema wiederkehrende Straßenbeiträge unter den nachfolgenden Links auch hier direkt abrufbar:
- Beitragssatzung
- 1. Änderung der Beitragssatzung
- Rechnerische Darstellung der 1. Änderung der Beitragssatzung
- Satzung über die Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge
- Pläne der 12 Abrechnungsgebiete
- Erläuterungen zu den Abrechnungsgebieten
- Erläuterungen zu den Gemeindeanteilen
- Beitragsrechner
- Häufig gestellte Fragen / FAQ
- Unterlagen aus dem RIS von 2016-2020
Für Erläuterungen und Fragen können Sie mit der Rathausmitarbeiterin Anja Haselwanger von der Fachgruppe Bauen (Telefon 06158 181-315, E-Mail: a.haselwanger(at)riedstadt.de) Kontakt aufnehmen. Besuche im Büro sind wegen der Corona-Pandemie nur nach Terminvereinbarung möglich!