Außergerichtliche Streitschlichtung vor dem Schiedsamt


(obligatorische und freiwillige Streitschlichtung)

Seit dem 01.Juni 2001 ist die Erhebung einer Klage vor Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit erst dann zulässig, nachdem von einer Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen,

  1. in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 750 € nicht übersteigt,
  2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen 
    1. der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
    2. Überwuchses nach § 910 des BGB
    3. Hinüberfall nach § 911 des BGB,
    4. eines Grenzbaumes nach § 923 des BGB,
    5. der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt,
     
  3. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

Die außergerichtliche Streitschlichtung ist nicht vorgeschrieben für: 

  • Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozeßordnung, Widerklagen und Klagen , die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlichen angeordneten Frist zu erheben sind,
  • Streitigkeiten in Familiensachen,
  • Wiederaufnahmeverfahren,
  • Ansprüche, die im Urkunden- oder Wechselprozesss geltend gemacht werden,
  • die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem 8.Buch der Zivilprozeßordnung,
  • Klagen, die auf Duldung gerichtet und im Gewerbegebiet der klagenden Partei begründet sind,
  • Anträge, die im Adhäsionsverfahren (§ 403 der Strafprozeßordnung ) gestellt werden,
  • Klage, für die nach anderen Vorschriften ein obligatorisches Vorverfahren angeordnet ist

Schlichtungsstellen der Stadt Riedstadt sind die Schiedsämter der einzelnen Stadtteile, wenn der Antragsgegner in Riedstadt und beide Parteien im Landgerichtsbezirk Darmstadt wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

Bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- und Pachtverhältnissen über Räume ist das Schiedsamt ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

Neben der vorstehend beschriebenen obligatorischen Streitschlichtung ist das Schiedsamt auf Antrag des Anspruchsberechtigten - also auf freiwilliger Grundlage - zuständig für sonstige Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören oder an ihnen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Die Gebühren für ein Schlichtungsverfahren betragen 11,00 € bis 37,50 € zuzüglich evtl. Auslagen. 

Die jeweils zuständigen Schiedspersonen der einzelnen Stadtteile finden Sie hier.