Hinweisgeberschutzgesetz

 

Mit der Hinweisgeberrichtlinie [Richtlinie (EU) 2019/1937] vom 23. Oktober 2019 verfolgt die Europäische Union das Ziel, Personen vor Nachteilen zu schützen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis von Verstößen gegen bestimmte Rechtsvorschriften erhalten und diese melden.

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), das am 02.06.2023 in Kraft getreten ist, wurde die Hinweisgeberschutzrichtlinie in nationales Recht umgesetzt.

Das HinSchG gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und mehr als 50 Beschäftigte haben. Das betrifft sowohl die Stadtverwaltung als auch die Stadtwerke Riedstadt.

Nicht alle Hinweisgebermeldungen sind von der Schutzwirkung des HinSchG erfasst, sondern nur Hinweise auf Verstöße gegen diejenigen Vorschriften, die in Artikel 2 aufgezählt sind. Dazu gehören

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigen oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, unmittelbar geltende Rechtsamte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in den Rechtsbereichen
    • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    • Produktsicherheit und-konformität
    • Sicherheit des Straßenverkehrs im Bereich Straßeninfrastruktursicherheitsmanagement, Sicherheitsanforderungen in Straßentunneln und Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers
    • Eisenbahnbetriebssicherheit
    • Seeverkehrssicherheit
    • Luftverkehrssicherheit
    • Sicherheit bei der Beförderung gefährlicher Güter
    • Umweltschutz
    • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
    • Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
    • Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organe und Substanzen menschlichen Ursprungs, Human- und Tierarzneimittel, Medizinprodukte und grenzüberschreitende Patientenversorgung
    • Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse
    • Verbraucherschutz, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen Finanzprodukte und Finanzmärkte
    • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
    • Sicherheit in der Informationstechnik
    • Rechte von Aktionären von Aktiengesellschaften 
    • Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
    • öffentliches Auftragswesen
    • Steuerrecht
    • Wettbewerbsrecht
    • Beihilferecht
    • Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union
  • Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften
  • Äußerungen von Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

Hinweise können bei internen und externen Meldestellen abgegeben werden. Zwischen beiden hat der Hinweisgeber ein Wahlrecht.

Die externen Meldestellen werden beim Bund bzw. Land eingerichtet.

Der Bund betreibt gemäß § 19 eine externe Meldestelle beim Bundesministerium der Justiz, die für die Entgegennahme von Meldungen zuständig ist, soweit nicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 21), das Bundeskartellamt (§ 22) oder weitere externe Meldestellen des Bundes (§ 23) zuständig sind.

Die interne Meldestelle der Stadtverwaltung Riedstadt ist der Inneren Verwaltung zugeordnet.

An die interne Meldestelle können sich alle Mitarbeitenden der Stadtverwaltung Riedstadt wenden um Verstöße, von denen sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld zu dieser Kenntnis erlangt haben, zu melden. Ebenso können sich andere Personen hier melden, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt mit der Stadtverwaltung Riedstadt stehen oder standen und hierdurch Kenntnis von einem Verstoß erlangt haben.

Eingehende Hinweise können nur von maximal drei Personen eingesehen werden. Der Hinweis erfolgt zunächst bei Petra Fischer (Fachbereichsleitung Innere Verwaltung). Bei der Bearbeitung werden die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten.

Der Hinweisgeber erhält innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung und wird in die weitere Bearbeitung eingebunden. 

  • Die Paragraphen 33 bis 39 HinSchG regeln den Schutz der hinweisgebenden Person. So kann diese nicht für die Beschaffung oder den Zugriff auf Informationen verantwortlich gemacht werden, die offengelegt wurden, es sei denn, die Beschaffung oder der Zugriff als solcher stellt eine eigenständige Straftat dar. Auch stellt es keine Verletzung von Offenbarungsbeschränkungen dar, wenn Informationen weitergegeben werden, soweit der Hinweisgeber einen hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Information erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.

Die hinweisgebende Person darf auch nicht Repressalien ausgesetzt werden wie z.B. eine Degradierung oder eine Nichtberücksichtigung bei einer Beförderung. Um hier den Nachweis zu erleichtern, dass eine Benachteiligung wegen eines Hinweises erlitten wurde, sieht § 36 Absatz 2 HinSchG eine Beweislastumkehr vor. Dabei muss der Verursacher beweisen, dass die Benachteiligung auf einem hinreichend gerechtfertigten Grund beruht, der in keinem Zusammenhang mit dem Hinweis steht. Gelingt dies nicht, ist der Verursacher zum Ersatz des Schadens, der dem Hinweisgeber durch die Benachteiligung entstanden ist, zu ersetzen. Es besteht allerdings kein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines anderen Vertragsverhältnisses oder auf einen beruflichen Aufstieg (§ 37 HinSchG).

Umgekehrt ist der Hinweisgeber ersatzpflichtig, wenn aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung von unrichtigen Informationen ein Schaden entsteht (§ 38 HinSchG).

Als Kontakt zur Internen Meldestelle für Hinweisgebende werden bereitgestellt:

 

Online-Meldeprozess 

 

Postweg:
- Vertraulich -
Magistrat der Stadt Riedstadt
- Petra Fischer -
Rathausplatz 1
64560 Riedstadt 

Telefonisch:
Petra Fischer
06158 - 181 130

E-Mail:
p.fischer(at)riedstadt.de

 

Wie läuft eine Meldung ab?

  1. Die Angabe Ihres Namens und einer Kontaktmöglichkeit für etwaige Rückfragen ist für die Bearbeitung hilfreich. Eine Meldung kann jedoch auch ohne Angaben der persönlichen Daten erfolgen. Die Angaben werden vertraulich behandelt.
  2. Sie machen Angaben zum Schwerpunkt Ihrer Meldung; eine möglichst detaillierte und chronologisch geordnete Darstellung sind Voraussetzung für eine sinnvolle Bearbeitung.
  3. Nach Eingang der Meldung erhalten Sie, wenn möglich, eine Eingangsbestätigung.
  4. Ihre Meldung nehmen wir auf, bearbeiten sie oder holen Auskünfte bei der hierfür zuständigen Stelle ein. Genau Informationen zu den Schwerpunkten erhalten Sie während des Meldeprozesses, wenn Sie uns eine Kontaktmöglichkeit angeben.

Unter strenger Wahrung der Vertraulichkeit prüft die interne Meldestelle die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.

Informationen über externe Meldeverfahren sowie Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union finden Sie auf der Interseite der externen Meldestelle des Bundes.

Den Link zur internen Meldestelle finden Sie hier.