Neue Hebesatzsatzung beschlossen

Neue Erhebungsgrundlage auf Basis der Grundsteuerreform

Ab dem Jahr 2025 müssen Kommunen Grundsteuer nach der neuen Berechnungsform des Grundsteuerreformgesetzes erheben. Die Grundsteuerreform war nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden, das die bisherige Berechnungsform für verfassungswidrig erklärt hatte. Gemeinsam mit dem alten Recht verlieren auch die bisherigen Hebesätze der Grund- und Gewerbesteuer Ende 2024 ihre Gültigkeit. Jede Kommune muss somit ihre Hebesätze für 2025 neu beschließen.  

Der Magistrat hatte daher in der letzten Stadtverordnetenversammlung eine Satzung über die Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer für das Haushaltsjahr 2025 eingebracht. Die vorgesehenen Hebesätze für die Grundsteuer A und B orientieren sich dabei an den Empfehlungen des Hessischen Finanzministeriums für die Büchnerstadt Riedstadt, die es im Rahmen der Grundsteuerreform veröffentlicht hat.  

Mit der Verabschiedung kann für das Haushaltsjahr 2025 mit der Erhebung der Grundsteuer auch dann begonnen werden, wenn noch kein genehmigter Haushalt vorliegt. Die empfohlenen Hebesätze sind aufkommensneutral, sodass das Grundsteueraufkommen der Büchnerstadt Riedstadt auch nach der Grundsteuerreform so hoch wie im Haushaltsjahr 2024 ist.  

Die Stadtverordneten stimmten mehrheitlich für die neue Hebesatzsatzung, bei sechs Neinstimmen der Grünen und 1 der AfD. Damit wird die Grundsteuer A auf 811 Prozentpunkte und die Grundsteuer B auf 815 Prozentpunkte festgelegt. Die Gewerbesteuer liegt unverändert bei 420 Prozentpunkten. Soweit aufgrund des zu verabschiedenden Haushalts 2025 ein Anpassungsbedarf besteht, kann die Hebesatzsatzung entsprechend angepasst werden.