Prüfung der Grabsteine

Fachfirma ist einmal jährlich auf allen Riedstädter Friedhöfen für Standsicherheit im Einsatz

Sicherheitsprüfung von Grabsteinen

Einmal jährlich findet auf den Riedstädter Friedhöfen eine Überprüfung der Standsicherheit von Grabsteinen statt. Die Prüfungen werden demnächst durch ein Fachunternehmen und unter Einsatz eines speziell hierfür entwickelten Messgerätes durchgeführt.  

Nach den gültigen Unfallverhütungsvorschriften ist die Stadt verpflichtet, die Standfestigkeit der Grabmale mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Damit soll sichergestellt werden, dass Grabsteine nicht umstürzen und erhebliche Personenschäden verursachen können. Einwirkung auf die Standsicherheit der Grabmale haben nicht nur Witterungseinflüsse und Absenkungen des Erdreiches, auch die Verbindung zwischen Grabstein und Sockel kann im Laufe der Jahre Mängel aufweisen.  

Die Stadt bittet daher um Verständnis dafür, dass die Prüfung unabweisbar notwendig ist. Schließlich geht es um die Sicherheit der Besucher und Beschäftigten des Friedhofes gleichermaßen.  

Die Prüfung durch das Fachunternehmen stellt sicher, dass ein festgelegtes Verfahren gemäß der Unfallverhütungsvorschrift durchgeführt wird. So darf ein Grabstein nach Ansicht der Experten nicht schwanken oder gar umfallen, wenn am oberen Ende eine Druckkraft von 500 Newton ausgeübt wird.   Grabsteine, die bei der fachtechnischen Prüfung als nicht standsicher eingestuft wurden, müssen mit einem entsprechenden grünen Warnaufkleber versehen werden. Ist Gefahr für Leib und Leben der Friedhofsbesucher im Verzug, wird das Grabmal mit einem roten Warnaufkleber gekennzeichnet und gesichert.  

Die nutzungsberechtigten Hinterbliebenen - soweit ihre Anschriften im Rathaus hinterlegt sind - erhalten eine Aufforderung, die Standsicherheit des Grabsteines wiederherstellen zu lassen. Der Stadt ist ein Nachweis vorzulegen, dass eine ordnungsgemäße Instandsetzung durch eine Fachfirma stattgefunden hat.  

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für Schäden, die durch das Umfallen von Grabsteinen entstehen, ausschließlich der Nutzungsberechtigte - und nicht etwa die Stadt - haftbar ist. Eine Haftung der Kommune ergibt sich nur, wenn diese schuldhaft ihrer Prüfungspflicht nicht nachkommen würde.