Widerspruchsrecht gegen Datenweitergabe

Riedstädter Meldebehörde macht auf Möglichkeiten der Übermittlungssperre aufmerksam

Das Riedstädter Rathaus

Parteien und Wählergruppen können vor einem öffentlichen Wahltermin - von der Europa- bis zur Kommunalwahl - Daten aus dem öffentlichen Melderegister beziehen. Diese Förderung der Wahlwerbung lässt das Bundesmeldegesetz (§ 50, Absatz 1) ausdrücklich zu, um damit dem grundgesetzlichen Auftrag („Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit“) nachzukommen. Die Weitergabe der Adressdaten ist jedoch auf den Zeitraum bis sechs Monate vor einem Wahltermin beschränkt und erfolgt generell nur auf Anforderung.  

Wer eine Weitergabe seiner persönlichen Daten an Parteien oder andere Träger von Wahlvorschlägen verhindern will, kann kostenlos eine Übermittlungssperre eintragen lassen. Wegen der anstehenden Hessischen Landtagswahl am 8. Oktober 2023  macht die Meldebehörde der Büchnerstadt jetzt erneut auf dieses Widerspruchsrecht aufmerksam.  

Die Übermittlungssperren können bequem hier über die Homepage der Stadt Digitales Rathaus beantragt werden. Alternativ kann das Formular zum Ausfüllen und Ausdrucken auf der Homepage in der Rubrik „Bürgerservice“ / „Rathaus“ (Herunterladbare Dateien / Melderecht und Passangelegenheiten / Antrag Übermittlungssperre) aufgerufen werden.

Der Antrag zur Eintragung einer Übermittlungssperre ist an den Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Einwohnermelde- und Passamt, Rathausplatz 1, 64560 Riedstadt zu richten. Der Antrag kann nach den gesetzlichen Regelungen nicht telefonisch oder formlos per E-Mail eingereicht werden.  

Bei Nachfragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Einwohnermelde- und Passamtes gerne unter der Rufnummer 06158  181- 644 zur Verfügung.