Gefahr durch freilaufende Hunde

Ordnungsverwaltung weist auf Leinenpflicht wegen Setz- und Brutzeit hin

Ein angeleinter Hund schnüffelt an einem Laternenpfahl im Gras
Hunde müssen in der Brut- und Setzzeit angeleint sein.

Der Frühling ist die Jahreszeit, in dem viele Vogelarten wie Fasane, Rebhühner, Enten und verschiedene Singvögel als Bodenbrüter ihre Nester auslegen. Auch andere Tiere, wie beispielsweise Rehe, Füchse und Hasen, bringen jetzt unter Hecken und Büschen, entlang von Gräben und Wegrändern, aber auch auf Wiesen und Äckern, ihre Jungen zur Welt.

Für die Geburt und das Aufziehen der Nachkommen benötigen die Tiere Schutz und vor allem Ruhe.  Freilaufende Hunde sind aber durch ihren angeborenen Jagdtrieb in der so genannten Setz- und Brutzeit vom 1. März bis 15. Juli eines Jahres eine Gefahr insbesondere für  den Tiernachwuchs.  

Da das Hundeverhalten völlig seiner Natur entspricht, sind allein die Hundebesitzer*innen für das konfliktfreie Verhalten der Hunde in der Natur verantwortlich. Hunde müssen deshalb derzeit beim Spaziergang in freier Natur grundsätzlich an der Leine geführt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Werden Wildtiere durch einen Hund gehetzt oder verletzt, kann dies den Hundeführer wegen des Verstoßes gegen naturschutzrechtliche Vorschriften zusätzlich teuer zu stehen kommen.  

Die Ordnungsverwaltung der Büchnerstadt Riedstadt appelliert daher an alle Hundehalter, in dem genannten Zeitraum ihre Vierbeiner auch außerhalb geschlossener Ortschaften an der Leine zu führen. Die Regelung gilt für alle Bereiche, in denen die Gefahr besteht, dass Nachwuchs von Wild oder Bodenbrüter von frei laufenden Hunden gestört werden. Eine ganzjährige Leinenpflicht gilt im Übrigen bereits innerhalb geschlossener Ortschaften.